Keine Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge bei anderweitiger Nutzung

Landwirtschaftliche Fahrzeuge können von der Kfz-Steuer befreit werden – allerdings nur, wenn sie ausschließlich für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden. Eine Nutzung außerhalb dieses Betriebs, etwa für private Fahrten oder gewerbliche Zwecke, führt zum Verlust der Steuervergünstigung. Das bedeutet: Selbst gelegentliche Fahrten, die nicht dem landwirtschaftlichen Zweck dienen, können dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerbefreiung rückwirkend aufhebt und Nachzahlungen verlangt. Landwirte sollten daher genau dokumentieren, wie und wofür ihre Fahrzeuge genutzt werden.

Nach oben scrollen