Was ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren?
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht Unternehmern, die in einem Drittland (also außerhalb der EU) ansässig sind, sich die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) erstatten zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in Deutschland erbringen.
Wer kann einen Antrag stellen?
Ein Unternehmer mit Sitz in einem Drittland kann die Rückerstattung der deutschen Vorsteuer beantragen, wenn:
- er in Deutschland keine Umsätze ausführt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden,
- er in seinem Sitzstaat ebenfalls Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, und
- zwischen dem Drittland und Deutschland ein sogenanntes Gegenseitigkeitsabkommen besteht (d.h. deutsche Unternehmer können dort ebenfalls Vorsteuer erstattet bekommen).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Es dürfen keine steuerpflichtigen Umsätze in Deutschland erbracht worden sein (mit Ausnahme bestimmter Dienstleistungen).
- Die Vorsteuerbeträge müssen durch ordnungsgemäße Rechnungen nachgewiesen werden.
- Die Aufwendungen müssen betrieblich veranlasst sein.
- Es muss ein Mindestbetrag erstattet werden (aktuell: 500 € für das Jahr, 400 € für Quartalsanträge).
Wie läuft das Verfahren ab?
- Der Antrag ist beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen.
- Die Frist für die Antragstellung endet am 30. Juni des Folgejahres.
- Der Antrag kann nur elektronisch über das BZStOnline-Portal gestellt werden.
- Belege (z. B. Rechnungen, Einfuhrdokumente) müssen in der Regel im Original eingereicht oder digital hochgeladen werden.
Was ist wichtig zu beachten?
- Der Antrag muss alle erforderlichen Angaben enthalten, z. B. die Steuernummer, Beschreibung der Leistungen, Betrag der Vorsteuer.
- Fehlerhafte oder unvollständige Anträge werden oft abgelehnt.
- Für jedes EU-Land ist ein eigener Antrag zu stellen, wenn in mehreren Mitgliedstaaten Vorsteuer anfällt.