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Aktuelles
23. April 2025Was ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren?
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht Unternehmern, die in einem Drittland (also außerhalb der EU) ansässig sind, sich die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) erstatten zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in Deutschland erbringen.
Wer kann einen Antrag stellen?
Ein Unternehmer mit Sitz in einem Drittland kann die Rückerstattung der deutschen Vorsteuer beantragen, wenn:
er in Deutschland keine Umsätze ausführt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden,
er in seinem Sitzstaat ebenfalls Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, und
zwischen dem Drittland und Deutschland ein sogenanntes Gegenseitigkeitsabkommen besteht (d.h. deutsche Unternehmer können dort ebenfalls Vorsteuer erstattet bekommen).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Es dürfen keine steuerpflichtigen Umsätze in Deutschland erbracht worden sein (mit Ausnahme bestimmter Dienstleistungen).
Die Vorsteuerbeträge müssen durch ordnungsgemäße Rechnungen nachgewiesen werden.
Die Aufwendungen müssen betrieblich veranlasst sein.
Es muss ein Mindestbetrag erstattet werden (aktuell: 500 € für das Jahr, 400 € für Quartalsanträge).
Wie läuft das Verfahren ab?
Der Antrag ist beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen.
Die Frist für die Antragstellung endet am 30. Juni des Folgejahres.
Der Antrag kann nur elektronisch über das BZStOnline-Portal gestellt werden.
Belege (z. B. Rechnungen, Einfuhrdokumente) müssen in der Regel im Original eingereicht oder digital hochgeladen werden.
Was ist wichtig zu beachten?
Der Antrag muss alle erforderlichen Angaben enthalten, z. B. die Steuernummer, Beschreibung der Leistungen, Betrag der Vorsteuer.
Fehlerhafte oder unvollständige Anträge werden oft abgelehnt.
Für jedes EU-Land ist ein eigener Antrag zu stellen, wenn in mehreren Mitgliedstaaten Vorsteuer anfällt. [...]
23. April 2025Was ist das Kassengesetz?Das Kassengesetz ist ein Teil der gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Steuerbetrug und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kassenführung. Es verpflichtet Unternehmer, bestimmte Anforderungen bei der Nutzung elektronischer Kassensysteme einzuhalten.
Wer ist vom Kassengesetz betroffen?Alle Unternehmer, die elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen verwenden – unabhängig von der Branche oder Unternehmensgröße.
Was ist eine TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)?Die TSE ist eine verpflichtende Komponente in elektronischen Kassensystemen, die jede Transaktion manipulationssicher aufzeichnet. Sie besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.
Welche Fristen müssen eingehalten werden?Seit dem 1. Januar 2020 gilt grundsätzlich die Pflicht zur TSE-Nutzung. Übergangsfristen wurden teilweise gewährt, insbesondere für ältere Kassensysteme, die nicht nachrüstbar sind. Diese mussten bis spätestens 31.12.2022 ersetzt werden.
Gibt es eine Belegausgabepflicht?Ja. Seit dem 1. Januar 2020 muss jedem Kunden ein Beleg über den Geschäftsvorgang angeboten werden – unabhängig davon, ob er diesen annimmt oder nicht.
Was ist die Kassennachschau?Die Kassennachschau ist eine unangekündigte Prüfung durch das Finanzamt, bei der die ordnungsgemäße Kassenführung und die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert werden.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?Bei Nicht-Einhaltung der Vorschriften drohen Bußgelder und steuerliche Schätzungen. Wer keine TSE verwendet oder die Belegpflicht ignoriert, riskiert empfindliche Sanktionen.
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Prüfen, ob ihr Kassensystem TSE-fähig ist.
Falls nicht: rechtzeitig umrüsten oder ein neues System anschaffen.
Mitarbeiter schulen.
Belegausgabe gewährleisten.
Kassendaten regelmäßig sichern und aufbewahren. [...]
23. April 2025Landwirtschaftliche Fahrzeuge können von der Kfz-Steuer befreit werden – allerdings nur, wenn sie ausschließlich für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden. Eine Nutzung außerhalb dieses Betriebs, etwa für private Fahrten oder gewerbliche Zwecke, führt zum Verlust der Steuervergünstigung. Das bedeutet: Selbst gelegentliche Fahrten, die nicht dem landwirtschaftlichen Zweck dienen, können dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerbefreiung rückwirkend aufhebt und Nachzahlungen verlangt. Landwirte sollten daher genau dokumentieren, wie und wofür ihre Fahrzeuge genutzt werden. [...]
10. April 2025Bei der Anschaffung einer noch zu errichtenden Immobilie – etwa im Rahmen eines Bauträgervertrags – unterliegt nicht nur der Grundstückskaufpreis der Grunderwerbsteuer, sondern regelmäßig auch die Baukosten. Besonders relevant ist dies auch für nachträgliche Sonderwünsche, die der Erwerber im Rahmen der Bauausführung äußert, etwa eine hochwertigere Ausstattung, zusätzliche Ausstattungsmerkmale oder Grundrissänderungen.
Auch wenn diese Sonderwünsche nach dem Abschluss des Kaufvertrags vereinbart werden, kann die Finanzverwaltung sie dem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang zurechnen – sofern ein enger Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Bauleistung besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Grundstück und Bauleistung aus einer Hand oder aufeinander abgestimmt angeboten werden.
Fazit: Sonderwünsche sind keine steuerfreie „Zusatzleistung“, sondern können die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erhöhen. Erwerber sollten dies bei der Planung der Gesamtkosten im Blick behalten. [...]