Grunderwerbsteuer auch für nachträgliche Sonderwünsche einer noch zu errichtenden Immobilie

Bei der Anschaffung einer noch zu errichtenden Immobilie – etwa im Rahmen eines Bauträgervertrags – unterliegt nicht nur der Grundstückskaufpreis der Grunderwerbsteuer, sondern regelmäßig auch die Baukosten. Besonders relevant ist dies auch für nachträgliche Sonderwünsche, die der Erwerber im Rahmen der Bauausführung äußert, etwa eine hochwertigere Ausstattung, zusätzliche Ausstattungsmerkmale oder Grundrissänderungen.

Auch wenn diese Sonderwünsche nach dem Abschluss des Kaufvertrags vereinbart werden, kann die Finanzverwaltung sie dem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang zurechnen – sofern ein enger Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Bauleistung besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Grundstück und Bauleistung aus einer Hand oder aufeinander abgestimmt angeboten werden.

Fazit: Sonderwünsche sind keine steuerfreie „Zusatzleistung“, sondern können die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erhöhen. Erwerber sollten dies bei der Planung der Gesamtkosten im Blick behalten.

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